Nach dem Spiel ist vor dem Spiel…

„War­um denn schon wie­der Post vom Förderverein?”

… Das, lie­be Mit­glie­der, wer­den Sie sich viel­leicht in den nächs­ten Tagen beim Blick in den Brief­kas­ten fra­gen, wenn Sie die Ein­la­dung zu unse­rer außer­or­dent­li­chen Mit­glie­der­ver­samm­lung am 13. April erhal­ten, die heu­te zur Post ging. Die­se Fra­ge wol­len wir Ihnen hier gern beant­wor­ten – und noch ein paar wei­te­re, die im Rah­men der ordent­li­chen Mit­glie­der­ver­samm­lung vom 18. März aufkamen.

Wor­um geht es bei der außer­or­dent­li­chen Mitgliederversammlung?

Im Mit­tel­punkt der Ver­samm­lung steht – erneut – die Abstim­mung über die Neu­fas­sung der Sat­zung. Die­se stand zwar schon bei der ordent­li­chen Mit­glie­der­ver­samm­lung vom 18. März auf der Tages­ord­nung. Aller­dings waren für die­sen Beschluss nicht genug Teil­neh­mer – die Sat­zung for­dert min­des­tens die Hälf­te der Mit­glie­der – anwe­send (oder ver­tre­ten). Daher war die Ver­samm­lung inso­weit beschluss­un­fä­hig, die Abstim­mung konn­te nicht durch­ge­führt werden.

Und war­um eine außer­or­dent­li­che Ver­samm­lung? Hät­te man das nicht nächs­tes Jahr beschlie­ßen können?

Unse­re aktu­el­le Ver­eins­sat­zung sieht in § 8 Abs. 7 Fol­gen­des vor: Wenn die Abstim­mung über Ände­run­gen der Sat­zung an der Beschluss­un­fä­hig­keit der Mit­glie­der­ver­samm­lung schei­tert, hat der Vor­stand inner­halb von sechs Wochen eine wei­te­re Mit­glie­der­ver­samm­lung ein­zu­be­ru­fen, die dann ohne Rück­sicht auf die Zahl der teil­neh­men­den Mit­glie­der beschluss­fä­hig ist. Die­se Ver­samm­lung haben wir nun für den 13. April angesetzt.

War­um ver­sen­den wir die Ein­la­dung per Post und nicht per E‑Mail? Da könn­te man doch Por­to sparen.

In der Sat­zung ist fest­ge­legt, dass „schrift­lich” ein­zu­la­den ist. Dafür reicht eine E‑Mail nicht aus. Und gera­de bei einer Sat­zungs­än­de­rung sind die For­ma­li­en wich­tig, weil die­se zur Ein­tra­gung ins Ver­eins­re­gis­ter ange­mel­det wer­den muss und Notar und Regis­ter­ge­richt ggf. die Ein­hal­tung von Form­vor­schrif­ten prüfen.

Aber: Die zur Abstim­mung vor­ge­leg­te neue Sat­zungs­fas­sung sieht für die Zukunft unter ande­rem die Mög­lich­keit zur Ein­la­dung per E‑Mail vor. Wenn die Neu­fas­sung also beschlos­sen wird, kön­nen wir zur nächs­ten Mit­glie­der­ver­samm­lung schon per E‑Mail ein­la­den (jeden­falls die Mit­glie­der, deren E‑Mail-Adres­sen uns vorliegen). 

Aber hät­te man nicht per Eltern­brief ein­la­den kön­nen? Das ist doch auch schrift­lich.

Rich­tig, ein Eltern­brief ist auch schrift­lich. Wir haben aber Mit­glie­der, deren Kin­der die Eichen­dorff-Schu­le nicht mehr besu­chen, die den Ver­ein aber dan­kens­wer­ter­wei­se wei­ter­hin unter­stüt­zen. Die­se wür­de ein Eltern­brief nicht errei­chen. Weil auf einer Mit­glie­der­ver­samm­lung aber alle Mit­glie­der Gele­gen­heit erhal­ten müs­sen, ihre Stimm- und sons­ti­gen Rech­te aus­zu­üben (auch und gera­de bei einem so grund­le­gen­den The­ma wie einer Sat­zungs­neu­fas­sung), haben wir die Ein­la­dung per Post versandt.

Wei­te­re Infos

Wir wür­den uns freu­en, wenn Sie an der Mit­glie­der­ver­samm­lung oder der Abstim­mung (durch Voll­macht) teil­näh­men. Alle Infor­ma­tio­nen dazu fin­den Sie wie­der im Bereich „Mit­glie­der­ver­samm­lung 2021″ die­ser Web­sei­te. Die­se Sei­te rich­tet sich nur an Ver­eins­mit­glie­der und ist daher mit einem Pass­wort geschützt. Die­ses erhal­ten Sie mit der schrift­li­chen Ein­la­dung. Bei Fra­gen kön­nen Sie sich auch jeder­zeit an den Vor­stand wen­den. Das geht sogar heu­te schon per E‑Mail… 😉